§ 7 GntDBwVVDV
Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
↗ Links
(1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendig sind.
- 1.
- einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält und
- 2.
- ein eigenes Datenprofil anlegen kann.
(3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für die Organisation und die Durchführung des Studiums einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.
- 1.
- für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
- 2.
- für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
- 3.
- für die Pflege des eigenen Datenprofils.
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