§ 53 GntDBwVVDV
Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
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(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,
- 2.
- die Bachelorthesis bestanden hat und
- 3.
- die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
Suchhilfen: Modulprüfungen bestehen, Bachelorthesis abgeben, Bachelorgrad erhalten, LLB verliehen, stehen, geben, halten, liehen