§ 51 GntDBwVVDV
Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis
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(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.
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