§ 51b GmbHG
Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
📖
↗ Links
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
Suchhilfen: Einsicht beantragen, Gesellschafterrechte durchsetzen, Gerichtliche Entscheidung Auskunft, Einsicht verweigert, Gesellschafterinformation erhalten, Rechtsmittel bei Auskunftsverweigerung, antragen, setzen, scheidung, halten, kunftsverweigerung