§ 4a GmbHG Sitz der Gesellschaft ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.