§ 44 GmbHG
Stellvertreter von Geschäftsführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Stellvertreter von Geschäftsführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.