§ 1 GleiBStiftG
Errichtung und Sitz
📖
↗ Links
(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.
Suchhilfen: öffentliche Stiftung errichten, richten