§ 10 GlasVAusbV
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schliff und Gravur
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(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schliff und Gravur erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II B aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung von einer oder mehreren Grundschlifftechniken, Flächenschliffen sowie Trennarbeiten und Verklebungen oder
- 2.
- Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung von einer oder mehreren Grundschliff- und Gravurtechniken sowie Trennarbeiten und Verklebungen.
- 1.
- im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:Beschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten von Glas in verschiedenen Schliff- und Gravurtechniken sowie Verklebung und Instandsetzung von Glaskörpern; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Planung und Entwurf | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung | 180 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Planung und Entwurf | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung | 50 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
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