§ 9 GlasmAusbV

Aufhebung von Vorschriften

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

Suchhilfen: Ausbildungsberuf Glasmacher abschaffen, Berufsbilder Glasmacher aufheben, Ausbildungsplan Glasmacher löschen, Berufsbildungsplan Glasmacher streichen, Lehrberuf Glasmacher nicht mehr gelten, schaffen, heben