§ 1 GlasappAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

📖
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Suchhilfen: Glasapparatebauer Ausbildung, Berufsbezeichnung Glasapparatebauer, Handwerksordnung Glasapparatebauer, bildung, rufsbezeichnung