§ 82 GKrimDVDV
Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.