§ 6i GKrimDVDV

Täuschung

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(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

Suchhilfen: Hörungsrecht bei Täuschungsverdacht, Bewerber täuschen, Hilfe zum Täuschungsversuch