§ 22 GKrimDVDV
Module mit Modulprüfungen
(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.
Module mit Modulprüfungen
(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.