§ 116 GKrimDVDV
Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
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Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.