§ 105 GKrimDVDV
Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.