§ 65 GKG

Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Wertfestsetzung im Strafvollzugverfahren, Wertermittlung im Jugendgericht, Vermögensbewertung im Strafverfahren, mögensbewertung