§ 13 GKG

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

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Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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