§ 15 GGVSee
Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
📖
↗ Links
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- 1.
- Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
- 2.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
- 3.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
- 4.
- die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
Suchhilfen: Schiffssicherheitsbescheinigung, Berufsgenossenschaft für Schiffe, Eignungsnachweis für Seeleute, Ausnahmegenehmigung für Schiffsverkehr, IMSBC‑Code Bescheinigung, nahmegenehmigung, scheinigung