§ 15 GGVSee

Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

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Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
1.
Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
2.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
3.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
4.
die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.

Suchhilfen: Schiffssicherheitsbescheinigung, Berufsgenossenschaft für Schiffe, Eignungsnachweis für Seeleute, Ausnahmegenehmigung für Schiffsverkehr, IMSBC‑Code Bescheinigung, nahmegenehmigung, scheinigung