§ 32 GGVSEB
Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
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Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.
Suchhilfen: Gefahrgut im Zug, Handgepäck Gefahrgut, Reisegepäck Gefahrgut, RID Vorschriften beachten, schriften, achten