Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.2019 I 2852
Geändert durch Vertrag v. 31.12.2023; 2024 I Nr. 326 iVm Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 326
Der Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G v. 27.5.2010 I 662 nach Maßgaben mWv 1.4.2010 in Kraft
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Inhaltsübersicht
- Präambel
-
Abschnitt I Der IT-Planungsrat
-
Abschnitt II Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
-
Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats