Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Präambel
- Das Land Baden-Württemberg,
- der Freistaat Bayern,
- das Land Berlin,
- das Land Brandenburg,
- die Freie Hansestadt Bremen,
- die Freie und Hansestadt Hamburg,
- das Land Hessen,
- das Land Mecklenburg-Vorpommern,
- das Land Niedersachsen,
- das Land Nordrhein-Westfalen,
- das Land Rheinland-Pfalz,
- das Saarland,
- der Freistaat Sachsen,
- das Land Sachsen-Anhalt,
- das Land Schleswig-Holstein und
- der Freistaat Thüringen
- Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
Art 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Art 2 Bekanntmachungserlaubnis
Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
Art 3 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.