§ 37 G Artikel 29 Abs. 6

Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses

📖

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.

Suchhilfen: Volksbegehren Ergebnis veröffentlichen, Eintragungsergebnis Bundesanzeiger, Bundesgesetzblatt Publikation, Ergebnis Volksentscheid veröffentlichen, Eintragung Volksbegehren bekanntgeben, Ergebnis Volksinitiative publizieren, Bundesminister Innen Veröffentlichung, öffentlichen, tragung, kanntgeben, öffentlichung