§ 35 G Artikel 29 Abs. 6

Ungültige Eintragungen

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Ungültig sind Eintragungen, die
1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
6.
mehrfach sind.

Suchhilfen: ungültige Eintragung, fehlende Angaben im Register, Person nicht erkennbar, unbefugte Eintragung, Eintragungsfrist verpasst, Zusatz im Eintrag, doppelte Eintragung, tragung, gaben