§ 32 G Artikel 29 Abs. 6
Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
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(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.
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