§ 28 G Artikel 29 Abs. 6
Ausübung des Eintragungsrechts
📖
↗ Links
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
- 1.
- in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
- 2.
- einen Eintragungsschein hat.
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Eintragungsrecht beantragen, Eintragung ins Verzeichnis, Eintragungsschein erhalten, Eintragung in Gemeinde, Eintragungsstelle auswählen, Eintragungsberechtigung einmalig, antragen, tragung, halten, wählen, tragungsberechtigung