§ 2 G Artikel 29 Abs. 6
Abstimmungsgebiet
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Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß
- 1.
- jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,
- 2.
- der übrige Teil jedes betroffenen Landes
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