§ 14 GFABPrV – Ausbildereignung
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GFABPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. April 2020