§ 12 GFABPrV

Bewerten der Prüfungsleistungen

📖

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
1.
die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
2.
die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
3.
die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Suchhilfen: schriftliche Prüfung benoten, Abschlussarbeit benoten, Projektpräsentation bewerten, Bewertung Prüfungsaufgabe, noten, werten, wertung