§ 1 GFABPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
- 1.
- Beurteilen der persönlichen Voraussetzungen behinderter Menschen, insbesondere
- a)
- Erkennen, Analysieren und Beurteilen von individuellen Wünschen, Neigungen, Kompetenzen und Förder- und Entwicklungsbedarfen behinderter Menschen,
- b)
- Erstellen und Fortentwickeln von personenzentrierten Leistungs- und Kompetenzprofilen für behinderte Menschen und Ableiten individueller Ziele aus diesen Profilen,
- c)
- Ausarbeiten individueller Bildungs- und Teilhabepläne für behinderte Menschen und
- d)
- Dokumentieren von Arbeits- und Entwicklungsprozessen behinderter Menschen,
- 2.
- Planen, Organisieren, Fördern, Koordinieren und Bewerten der Bildungs- und Arbeitsprozesse sowie des Rehabilitations- und Habilitationsverlaufs behinderter Menschen,
- 3.
- Gestalten von lern- und persönlichkeitsförderlichen sowie von barrierefreien Arbeitsplätzen,
- 4.
- Durchführen arbeitsbegleitender Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung behinderter Menschen, abgestimmt auf Art, Schwere und Vielfalt der Behinderungen sowie auf sich verändernde Förder- und Entwicklungsbedarfe,
- 5.
- Initiieren, Begleiten und Fördern von beruflichen Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsprozessen sowie Qualifizieren behinderter Menschen bei Übergängen in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse,
- 6.
- Steuern und Gestalten von Kommunikations- und Kooperationsprozessen sowie
- 7.
- Führen von Gruppen und Moderieren von Gruppenbildungs- und Teambildungsprozessen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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