§ 8 GewStDV
Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: mehrere betrieb zusammenfassen, betriebe als ein betrieb behandeln, betriebliche zusammenlegung, mehrere geschäfte einheitlich, gewerbebetrieb konsolidieren, sammenfassen, sammenlegung