§ 5 MaBV

Hilfspersonal

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Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.

Suchhilfen: Hilfspersonal beauftragen, Vermögenswerte entgegennehmen, Auftragnehmer Hilfspersonal, Vermögensverwaltung durch Dritte, Auftragsausführung Hilfspersonal, Vermögensschutz Auftraggeber, Hilfsperson Einsatz, Auftragnehmer Pflichten Hilfspersonal, auftragen, gegennehmen, mögensverwaltung, tragsausführung