§ 20 MaBV
Übergangsvorschriften
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Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.
Suchhilfen: Vermögenswerte sichern, Auftraggeber Vermögen absichern, Übergangsregelung Gewerbeordnung, alte GewO‑Vorschriften anwenden, Vertrag nach alter Fassung, Sicherungsübereignung Übergang, mögen, gangsregelung, wenden