§ 55f GewO
Haftpflichtversicherung
📖
↗ Links
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
Suchhilfen: Veranstalter Versicherungspflicht, Nachweis Haftpflichtversicherung, Gewerbetreibender Haftpflichtnachweis