§ 45 GewO
Stellvertreter
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Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Fußnoten
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 34 Abs. 1 KredWG +++)
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 20 Abs. 7 WpIG +++)
Suchhilfen: Gewerbe vertreten lassen, Stellvertreter für Gewerbe, Gewerbebetrieb Vertretung, Vertretungsbefugnis Gewerbe, Gewerbevertretung, Vertretungspflicht Gewerbe, Gewerbe Erlaubnis Vertreter, Stellvertretung Betrieb, treten, tretung