§ 3 GewO
Betrieb verschiedener Gewerbe
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Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Suchhilfen: mehrere Gewerbe betreiben, Gewerbe an mehreren Standorten, Handwerker Eigenherstellung Verkauf, Mehrfachbetrieb von Gewerben, Gewerbe mehrere Filialen, treiben