§ 15 GewO
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
↗ Links
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Fußnoten
(+++ § 15 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 55c Satz 2 +++)
Suchhilfen: Gewerbe ohne Erlaubnis, Betrieb ohne Zulassung, Empfangsbestätigung Anzeige, Behörde stoppt Betrieb, Ausländische Firma Betrieb verboten, Gewerbeanzeige Frist, Zulassungspflichtiges Gewerbe, Verhinderung Betrieb durch Behörde, lassung, boten, hinderung