§ 148 GewO
Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
📖
↗ Links
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
- 2.
- durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Suchhilfen: Gewerbeverstoß strafbar, Wiederholung von Gewerbeverstoß, Gefährdung durch Gewerbeverstoß, Strafbarkeit von Gewerbeverstößen, Gewerberechtliche Vorschrift brechen, Gefährdung Leben Gesundheit Gewerbe, holung