§ 133 GewO
Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
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Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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- *)
- Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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