§ 3 GesLV
Wegfallen der Altangaben
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Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.
Suchhilfen: Altangaben entfernen, Gesellschafterliste aktualisieren, Nummer ändern, Gesellschafterdaten ändern, Neue Gesellschafternummer beantragen, Eintrag in Gesellschafterliste ersetzen, Alte Nummer streichen, fernen, antragen, setzen