§ 1 GerüstbAusbV 2000

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

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