§ 7 GeoZG
Bereitstellung von Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
- 1.
- Schlüsselwörter,
- 2.
- Klassifizierung,
- 3.
- geografischer Standort,
- 4.
- Qualitätsmerkmale,
- 5.
- bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
- 6.
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
- 7.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
- 1.
- Qualitätsmerkmale,
- 2.
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
- 3.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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