§ 12 GenTSV

Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen

📖

(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.

(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.

(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.

Suchhilfen: Herstellung hochwirksames Toxin, gentechnische Arbeiten Toxin, Biotoxin Produktion, Sicherheitsstufe 3 Biotoxin, Gefährliche Toxin‑Herstellung, Biologische Sicherheitsmaßnahmen