§ 12 GenTSV
Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen
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(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.
(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.
(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.
Suchhilfen: Herstellung hochwirksames Toxin, gentechnische Arbeiten Toxin, Biotoxin Produktion, Sicherheitsstufe 3 Biotoxin, Gefährliche Toxin‑Herstellung, Biologische Sicherheitsmaßnahmen