§ 6 GenTPflEV
Lagerung
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Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere,
- 1.
- gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,
- 2.
- Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt
Suchhilfen: gentechnisch verändertes Saatgut lagern, Pflanzgut vor Witterung schützen, Erntegut Kennzeichnungspflicht, GVO Lagerung in geschlossenen Behältern, Gentechnisch verändertes Erntegut lagern, GVO Lagerpflicht für Landwirte, Erntegut vor Tierverschleppung schützen