§ 4 GenTPflEV

Anpassungspflicht

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Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.

Suchhilfen: Anbaufläche anpassen, Pflanzenanforderungen erfüllen, Nachbarangaben berücksichtigen, Erzeuger Pflichten, Bepflanzungsauflagen einhalten, Anpassungspflicht im Gartenbau, Nachbarschaftsrechte bei Pflanzen, Pflanzenart Vorgaben umsetzen, passen, füllen, barangaben, rücksichtigen, pflanzungsauflagen, halten, gaben, setzen