§ 2 GenTPflEV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
- 2.
- benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
- 3.
- Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
- 4.
- Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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