§ 11 GenTPflEV

Aufbringen von Stoffen

Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Ausbringung von Düngemitteln mit GVO, Anwendung von GVO‑Stoffen, Verbreitung gentechnischer Pflanzen, Gentechnische Düngemittel einsetzen, Ausbringung gentechnischer Substanzen, bringung, wendung, breitung, setzen