§ 11 GenTPflEV
Aufbringen von Stoffen
Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Ausbringung von Düngemitteln mit GVO, Anwendung von GVO‑Stoffen, Verbreitung gentechnischer Pflanzen, Gentechnische Düngemittel einsetzen, Ausbringung gentechnischer Substanzen, bringung, wendung, breitung, setzen