§ 81a GenG

Auflösung bei Insolvenz

📖
Die Genossenschaft wird aufgelöst
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Suchhilfen: Genossenschaft auflösen Insolvenz, Insolvenz ohne Masse, Vermögenslose Genossenschaft, Auflösung wegen Insolvenz, Insolvenzauflösung Genossenschaft, lösen, lösung