§ 69 GenG

Eintragung in die Mitgliederliste

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In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Suchhilfen: Mitgliederliste eintragen, Beendigung Mitgliedschaft eintragen, Geschäftsanteile herabsetzen eintragen, Mitgliedschaft beenden melden, Mitglied benachrichtigen, Eintragung Mitgliedsende, Verbleibende Geschäftsanteile eintragen, Mitgliedschaftsende dokumentieren, tragen, endigung, enden, nachrichtigen, tragung