§ 50 GenG

Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

📖

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

Suchhilfen: Einzahlung Geschäftsanteil, Kapitalnachschuss, Mitgliederbeitrag festlegen, Beschluss Generalversammlung, Kapitalaufstockung, Gesellschaftereinlage festsetzen, Einzahlungspflicht Satzung, zahlung