§ 40 GenG

Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

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Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

Suchhilfen: vorläufige Amtsenthebung Vorstand, Vorstand vorübergehend abberufen, Aufsichtsrat vorläufige Entmachtung, Geschäfte vorläufig übernehmen, einstweilige Fortführung Vorstand, Vorstandsmitglied vorläufig entbinden, Vorstand vorläufig entlassen, berufen, machtung, nehmen, führung, binden, lassen